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Neue Verreinssatzung
Satzung des Modellflugvereins Gommersheim e.V.
§1
- .Der Verein führt den Namen Modellflugverein Gommersheim e.V.
- Der Sitz des Vereins ist Gommersheim.
§2
- Der Zweck des Vereins ist es, den luftsportlichen Gedanken und die sportliche Jungendhilfe zu
verfolgen und zu fördern.
Dabei ist die Tätigkeit des Vereins darauf gerichtet, die Allgemeinheit
auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Ermöglichen sportlicher Übungen und Leistungen,
die Durchführung von sportlichen Wettbewerben und Meisterschaften, das Errichten und Unterhalten von hierfür geeigneten Sportstätten, die Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für
Luftsportler und die Unterweisung Jugendlicher in Theorie und Praxis der Flugphysik, sowie das Einüben sozialen Verhaltens bei hierfür geeigneten Maßnahmen und Veranstaltungen..
- Der Verein verfolgt hierbei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und fördert diese nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und militärischen Gesichtspunkten. Die
Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Eigenewirtschaftliche Interessen werden nicht in erster Linie verfolgt.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
- Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare, noch für die mittelbare Unterstützung oder
Förderung politischer Parteien verwenden.
§3
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person werden
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag
durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Der Austritt aus dem Verein ist zum Jahresende, unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist, zulässig.
Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des
Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Gastflieger und Interessenten können eine Tagesmitgliedschaft erwerben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (z.B.
Eintragung im Flugbuch) entscheidet der Vorstand. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme durch den Flugleiter. Die Tagesmitgliedschaft endet mit der
Beendigung des Flugbetriebs am jeweiligen Tag und dem entsprechenden Eintrag z.B. im Flugbuch (Austritt). Tagesmitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die
Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§4
a) Der Gesamtvorstand des Vereinsbesteht aus
dem
1.Vorsitzenden, dem
2.Vorsitzenden, dem
3. Kassier dem
4. Schriftführer und
5. Beisitzern.
b) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt bis
eine Neuwahlerfolgt ist.
c) Vorstand gemäß § 26 BGB ist der erste und zweite Vorstand. Jeder ist
allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist
der zweite Vorstand nur bei
Abwesenheit der ersten Vorstands allein
vertretungsberechtigt.
d) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der
Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu
führen.
e) Der Kassier ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben
getrennt nach Belegen
laufend zu buchen. Aus allen Belegen muss der
Verwendungszweck sowie der
Zahlungstag ersichtlich sein. Zahlungen durch
den Kassier sind nur zu leisten,
wenn sie vom Vorstand angewiesen
sind.
f) Der Schriftführer hat alle Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse
bei der
Versammlung sowie alle sonstigen wichtigen
Ereignisse innerhalb des Vereins
Urkundlich in einem Protokollbuch aufzuzeichnen
und aufzubewahren. Alle
Niederschriften sind vom Vorstand und
Schriftführer zu unterzeichnen.
§5
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten des Jahres statt.
Zu dieser hat der Vorstand mindestens 10 Tage vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einzuladen. Bei dieser Mitgliederversammlung ist der Rechenschaftsbericht des vergangenen Jahres
vorzulegen und die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im laufenden Jahr zu beraten.
- Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
diese mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht
anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst.
Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorstand.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterschreiben ist.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§6
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen, gültigen Stimmen, einer eigens
hierfür gemäß § 5 einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbliebene
Vermögen der Gemeinde Gommersheim übergeben, die es bis zu 5 Jahre treuhänderisch für einen am Ort neu zu gründenden Verein mit wesensgleicher Zielsetzung zu verwalten hat. Nach Ablauf dieser Frist
ist die Gemeinde Gommersheim berechtigt und verpflichtet, das verbliebene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, vornehmlich der Volksgesundheit fördernde Zwecke zu
verwenden.
das Protokoll, das den Änderungsbeschluss wiedergeben muss, ist durch die in der
Satzung vorgesehenen Personen (§5 f) zu unterschreiben
Wir werden die Satzungsänderung unter Vorlage des Protokolls über den Notar beim Vereinsregister anmelden, um keine Formfehler zu
machen.
Gruß Werner Burkhart